Statuten Verschönerungsverein Warth-Weiningen
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
2. Mitgliedschaft
3. Finanzierung und Haftung
4. Organisation
5. Auflösung und Liquidation
6. Schlussbestimmungen
Bei den nachstehenden Bestimmungen gelten die männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen gleichermassen für das weibliche Geschlecht.
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Name
Unter der Bezeichnung “Verschönerungsverein Warth-Weiningen” besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Warth-Weiningen.
1.3 Zweck
Der Verein setzt sich für ein schönes Dorf ein. Er fördert das Gemeinschaftsgefühl durch die Organisation und Durchführung geselliger und kultureller Anlässe. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
2. Mitgliedschaft
2.1 Arten von Mitgliedern
Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder werden.
2.2 Erwerb der Mitgliedschaft
Neumitglieder sind stets willkommen. Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
2.3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder infolge Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen:
a) Durch schriftliche oder mündliche Kündigung an ein Vorstandsmitglied.
b) Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter Mahnung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert Monatsfrist nach der Zustellung des Beschlusses durch schriftliche Eingabe an den Vereinspräsidenten Rekurs einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
2.4 Folgen des Austrittes oder Ausschlusses
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Finanzierung und Haftung
3.1 Jahresbeitrag
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Jahresbeiträge der Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, sofern der Eintritt vor dem 1. November des laufenden Jahres erfolgt.
3.2 Weitere Einnahmen
a) Gönnerbeiträge
b) Erlöse aus Vereinsanlässen
c) Kapitalzinsen
3.3 Vereinsjahr / Rechnungsperiode
Als Vereinsjahr und Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
3.4 Haftung
Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Jahresbeitrag. Für allfällige Schulden des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen.
4. Organisation
4.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
4.2 Die Mitgliederversammlung
4.2.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr kommen folgende Aufgaben zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten.
b) Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Beschlussfassung über Anträge, Rekurse und vomVorstand unterbreitete Geschäfte.
g) Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen.
4.2.2 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei der Abnahme der Jahresrechnung haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4.2.3 Arten der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht der Vorstand oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
4.2.4 Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Frühjahr statt. Die entsprechenden Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zuzustellen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
4.2.5 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
4.3 Der Vorstand
4.3.1 Mitglieder und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) 3 – 5 Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind für weitere Amtsperioden wählbar. Er konstituiert sich selbst.
4.3.2 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Wahrung und Förderung des Vereinszweckes.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse.
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d) Behandlung aller Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4.3.3 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Präsident kann Personen einladen, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem Betrag von maximal Fr. 500.– beschliessen.
4.3.4 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar.
4.3.5 Präsident und Vizepräsident
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident leitet alle Verhandlungen und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
4.4 Die Kontrollstelle
4.4.1 Mitglieder und Amtsdauer
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt und sind für weitere Amtsperioden wählbar.
4.4.2 Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und hat hierfür einen schriftlichen Revisionsbericht und einen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit in die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen und die nötigen Unterlagen zu verlangen.
5. Auflösung und Liquidation
5.1 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung des Vereins aussprechen.
5.2 Liquidation
Die Liquidation wird durch den im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amte befindlichen Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren wählt.
5.3 Verwendung des Vermögens
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, das Vereinsvermögen einem Verein in Warth auszuhändigen, der den gleichen Zweck wie der Verschönerungsverein Warth verfolgt.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung des Verschönerungsverein Warth vom 24. März 2006 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 16. Mai 1988.
Warth-Weiningen, 24. März 2006
Verschönerungsverein Warth
Der Präsident Die Aktuarin
Paul Traber Ursula Briner